neint werden. 17.2.6 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2021 dennoch aus, dass die Landesverweisung selbst bei Annahme eines Härtefalls auszusprechen wäre, zumal die Verhältnismässigkeit analog zum erwähnten Bundesgerichtsurteil zu verneinen sei.