Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Kindern und zur Partnerin bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Auch ist der Wunsch des Beschuldigten, in der Schweiz zu bleiben, nachvollziehbar. Voraussetzung für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, namentlich eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1).