In der Schweiz hat der Beschuldigte derzeit Arbeit, ein paar wenige soziale Kontakte sowie seine Partnerin und die Kinder, die hier leben. Die Anlasstat war nebst einer Verurteilung wegen übler Nachrede bisher die einzige Straftat, die er sich hat zu Schulden kommen lassen. Einer besseren gesellschaftlichen Eingliederung in hiesiger Umgebung steht grundsätzlich nichts entgegen, zumal keine Strafverbüssung zur Diskussion steht. 17.2.5 Gesamtwürdigung Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Kindern und zur Partnerin bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar.