Dem Beschuldigten und seinen Kindern ist es aber auch nach einer Ausweisung ohne Weiteres möglich, den Kontakt über die gängigen Kommunikationsmittel (SMS, Whatsapp, (Video-)Telefonie) aufrechtzuerhalten oder Besuche im grenznahen Ausland zu pflegen. Auf die Zahlung der Unterhaltsbeiträge hat die Ausweisung zudem keine Auswirkungen, zumal diese vom Gemeinwesen bevorschusst werden. Schliesslich ergeben sich auch unter der Prämisse von Art. 3 der UNO- Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte.