Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im April 2021 erneut Vater wurde, vermag jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet zu werden. Zweifelsohne würde eine Landesverweisung das Familienleben bzw. die Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern und seiner Partnerin beeinträchtigen, was bei einer Landesverweisung jedoch immer der Fall ist. Dem Beschuldigten und seinen Kindern ist es aber auch nach einer Ausweisung ohne Weiteres möglich, den Kontakt über die gängigen Kommunikationsmittel (SMS, Whatsapp, (Video-)Telefonie) aufrechtzuerhalten oder Besuche im grenznahen Ausland zu pflegen.