Eine Ausweisung würde zudem einen schweren Verlust und einen grossen Einschnitt in die Entwicklung der Kinder bedeuten (pag. 398). Der Beschuldigte demgegenüber erwähnte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung noch mit keinem Wort, dass er im April 2021 erneut Vater einer Tochter geworden ist, was angesichts der drohenden Landesverweisung nicht nachvollziehbar ist. Auf diesen Umstand angesprochen, erklärte er oberinstanzlich, das Kind sei mit einem Herzfehler zur Welt gekommen und es gehe ihr schlecht.