229 Z. 8). Da die Kinder zudem bei ihren jeweiligen Müttern leben oder bereits volljährig sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschuldigten für die Kinder einen Härtefall bedeuten würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3). An dieser Auffassung vermag auch der vom Beschuldigten oberinstanzlich einge-