das diesbezügliche Arbeitsverhältnis musste nur wenig später, nämlich im Juni 2021, wieder aufgelöst werden. Die Einnahmen des Beschuldigten als selbständig erwerbender D.________ (Beruf) sind überdies kein sicherer Wert, gab es doch in der Vergangenheit immer wieder Phasen, in welchen die Auftragslage schwierig war oder sich die Konzepte des Beschuldigten nicht bewährten (vgl. Akten Sozialdienst, Gespräch vom 15. Dezember 2015, vom 28. April 2017 sowie vom 23. Januar