Positiv zu vermerken ist zwar, dass der Beschuldigte bis zur vorliegend zu beurteilenden Anlasstat nur einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und immerhin eine Landessprache spricht. In beruflicher und sozialer Hinsicht ist er jedoch (nach wie vor) wenig bis gar nicht integriert. Zwar verfügt er mittlerweile (wieder) über eine Festanstellung in der I.________(Lokalität). Dies war jedoch auch bereits Ende 2020 der Fall; das diesbezügliche Arbeitsverhältnis musste nur wenig später, nämlich im Juni 2021, wieder aufgelöst werden.