Seine gesamte Kindheit/Adoleszenz und einen Grossteil seiner Zeit als junger Erwachsener verbrachte er jedoch in der Dominikanischen Republik. Damit gilt der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als eine in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4 und 3.5.). Unter den oberwähnten Gesichtspunkten spricht sodann wenig für eine gute Integration in der Schweiz. Positiv zu vermerken ist zwar, dass der Beschuldigte bis zur vorliegend zu beurteilenden Anlasstat nur einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und immerhin eine Landessprache spricht.