den Beschuldigten ist nebst dem vorliegenden Verfahren sodann lediglich eine Vorstrafe zu entnehmen (Verurteilung wegen übler Nachrede, vgl. diesbezüglich Ziff. 12.4 hiervor). Derzeit spricht einzig die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz für einen Härtefall. Er kam – wie bereits erwähnt – im Alter von 23 Jahren in die Schweiz. Seine gesamte Kindheit/Adoleszenz und einen Grossteil seiner Zeit als junger Erwachsener verbrachte er jedoch in der Dominikanischen Republik.