Über die soziale Integration des Beschuldigten ist wenig bis nichts bekannt. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme gab er lediglich ein paar Namen von Freunden an, welche er zu seinem Bekanntenkreis in der Schweiz zählt, wobei es sich überwiegend um spanische oder italienische Namen handelte und er von einigen Personen nur den Vornamen kannte (pag. 382 Z. 15 ff.). Die deutsche Sprache beherrscht der Beschuldigte nur wenig, obwohl er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung angab, er könne sich für das alltägliche Leben gut verständigen (pag. 230 Z. 11 f.) und Ende 2021 bzw. anfangs 2022 einen Deutschkurs besuchte (pag.