66a Abs. 2 StGB). 17.2.2 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration und finanzielle Verhältnisse, Gesundheitszustand sowie Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung Der Beschuldigte reiste am 31. Oktober 1993 und somit im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und befindet sich seither ununterbrochen hier (pag. 151). Er wurde am ________ in der Dominikanischen Republik geboren, wuchs gemäss eigenen Angaben bei seinen Eltern in F.________ in der Dominikanischen Republik auf (pag. 115) und besuchte dort die obligatorische Schule zumindest bis zur dritten Klasse, eventuell auch länger (vgl. pag. 115 bzw. pag. 227 Z. 28 f.).