Das FZA findet im Ergebnis keine Anwendung und steht einer Landesverweisung nicht entgegen. 17.2 Zur Landesverweisung 17.2.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und Staatsbürger der Dominikanischen Republik und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).