27 Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 17.2 hiernach verwiesen, zumal die Verhältnismässigkeitsprüfung beim FZA analog der Härtefallprüfung bzw. der Interessenabwägung bei der Landesverweisung vorzunehmen ist. Das FZA findet im Ergebnis keine Anwendung und steht einer Landesverweisung nicht entgegen.