Insgesamt kann dem Beschuldigten aufgrund der noch nicht gefestigten Arbeitssituation, seiner angeschlagenen gesundheitlichen sowie seiner finanziellen Situation keine gute Prognose gestellt werden. Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte der Beschuldigte nur bedingt bzw. erst anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 383 Z. 8 ff.). Der Staat scheint für ihn zudem «zum Brauchen» da zu sein.