Eine berufliche Ausbildung schloss der Beschuldigte nicht ab. Seit dem 1. Juni 2022, also erst seit sehr kurzer Zeit, hat er eine feste Anstellung bei der I.________(Lokalität) in C.________ (pag. 395 f.). Gemäss ergänzendem Bericht zur Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung stand er schon einmal in einem Arbeitsverhältnis mit der I.________(Lokalität) (Vertragsunterzeichnung am 11. August 2020, pag. 328), wobei dieses am 11. Juni 2021 wieder aufgelöst werden musste (vgl. Akten Sozialdienst).