ten überwiegen (Verhältnismässigkeit). Es hat somit eine Interessenabwägung zu erfolgen. 17.1.2 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Der Beschuldigte wird wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 18'625.00 zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend insgesamt CHF 4’000.00, verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Vermögensdelikten ist nicht gleich hoch zu werten wie bei Delikten gegen Leib und Leben, zumal das Rechtsgut der körperlichen Integrität besonders schützenswert ist.