17. Erwägungen der Kammer 17.1 Zum Freizügigkeitsabkommen 17.1.1 Anwendbarkeit des FZA in concreto Zu prüfen ist vorab, ob eine Landesverweisung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre. Der Beschuldigte verfügt als italienischer Staatsbürger über eine Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA) mit einer Kontrollfrist bis am 30. Mai 2023 (pag. 120) und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen.