Obwohl der Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freunden und Bekannten in der Schweiz habe, reiche dies nicht aus, um in den Schutz von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu fallen, zumal keine besonders starke familiäre oder sonstige besonders intensive Beziehungen vorliegen würden. In beruflicher Hinsicht sei der Beschuldigte in der Schweiz nicht integriert und gehe keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Zudem werde er seit 2015 vom Sozialdienst unterstützt; eine Loslösung von diesem sei noch nicht erfolgt und werde auch in Zukunft wohl nicht erfolgen.