Am Unterhalt der Kinder beteilige sich der Beschuldigte – trotz zusätzlich erlangter finanzieller Mittel – nicht. Er verfüge sowohl über die italienische wie auch die dominikanische Staatsbürgerschaft, womit es ihm ohne Weiteres möglich sei, grenznah Wohnsitz zu nehmen. Obwohl der Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freunden und Bekannten in der Schweiz habe, reiche dies nicht aus, um in den Schutz von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu fallen, zumal keine besonders starke familiäre oder sonstige besonders intensive Beziehungen vorliegen würden.