16. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte die Anwendung des FZA nicht. Zur Landesverweisung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschuldigte sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit einer Kontrollfrist bis am 30. Mai 2023, sei nicht verheiratet und lebe alleine in C.________. Er habe nur zum jüngsten Sohn regelmässigen Kontakt, sei aber trotz gemeinsamem Sorgerecht nicht in eine fixe Betreuung eingebunden. Am Unterhalt der Kinder beteilige sich der Beschuldigte – trotz zusätzlich erlangter finanzieller Mittel – nicht.