20 ist zunächst zu prüfen, ob das FZA einen Hinderungsgrund für eine allfällige Landesverweisung bildet. Sofern dies nicht der Fall ist, wird in einem weiteren Schritt in Anwendung des Landesrechts zu prüfen sein, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind.