13. Vorbemerkungen Beim Beschuldigten handelt es sich um einen italienischen Staatsbürger, weshalb es in Bezug auf die Landesverweisung auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) zu prüfen gilt. Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2), die das konkrete methodische Vorgehen den Gerichten überlassen,