351). Das vorliegend zu beurteilende Delikt, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2019, fällt damit zumindest teilweise in die Probezeit, weshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Die Vorinstanz verzichtete aufgrund der bereits am 15. November 2020 abgelaufenen Probezeit sowie in Anwendung der Mischrechnungspraxis auf den Widerruf der Geldstrafe und sprach stattdessen eine Verwarnung aus (pag. 299, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, ist oberinstanzlich ebenfalls auf den Widerruf zu verzichten.