Daher und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte zu 100 Tagessätzen verurteilt wird, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 60) mit einem erhöhten Pauschalabzug von 60 % und somit von einem Tagessatz in der Höhe von gerundet CHF 40.00 auszugehen. Nicht zu berücksichtigen sind allfällige Aufwendungen für die Kinder, zumal diese nicht bei ihm leben und der Beschuldigte auch keine Unterhaltsbeiträge zahlt (pag. 381 f. Z. 34 ff.). 12.6 Vollzugsart