380 Z. 16 ff.). Mit dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'320.85, welches in etwa mit den Angaben gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse übereinstimmt (pag. 336 f.), lebt der Beschuldigte nahe am Existenzminimum. Daher und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte zu 100 Tagessätzen verurteilt wird, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 60) mit einem erhöhten Pauschalabzug von 60 % und somit von einem Tagessatz in der Höhe von gerundet CHF 40.00 auszugehen.