Der Eintrag auf dem Facebook-Account wurde von mindestens 21 Personen gesehen (vgl. edierte Akten der Staatsanwaltschaft See/Oberland). Die Kammer erachtet eine Erhöhung um fünf Tagessätze als angemessen, woraus insgesamt eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen resultiert. Davon sind, wie obenstehend ausgeführt, die mit rechtskräftigem Strafbefehl ausgefällten zehn Tagessätze in Abzug zu bringen. Insgesamt beläuft sich die Geldstrafe damit auf 100 Tagessätze. 12.5 Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken.