Dieses Urteil fällt in den Zeitraum der hier zu beurteilenden Delikte (Oktober 2016 bis September 2019), weshalb eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Ausgangspunkt bildet dabei die festgesetzte Geldstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe, zumal es sich dabei um die schwerere der beiden Taten handelt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe [Art. 148a StGB] gegenüber Geldstrafe [Art. 173 StGB]). Diese ist um die Strafe für die üble Nachrede angemessen zu erhöhen.