Eine Zusatzstrafe ist ferner nur bei gleichartigen Delikten möglich (Hans Mathys, a.a.O., N 523). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 15. November 2018 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Dieses Urteil fällt in den Zeitraum der hier zu beurteilenden Delikte (Oktober 2016 bis September 2019), weshalb eine Zusatzstrafe zu bilden ist.