Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. In eine hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder Tatunterlassung über den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren hinaus andauern (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019 N 535 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4.3). Eine Zusatzstrafe ist ferner nur bei gleichartigen Delikten möglich (Hans Mathys, a.a.O., N 523).