Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit sodann nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind beim Beschuldigten vorliegend nicht auszumachen. Die Strafempfindlichkeit ist somit ebenfalls als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich gestützt auf diese Ausführungen im Ergebnis neutral auf die Strafe aus. 12.3 Zwischenfazit Aufgrund der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten bleibt es insgesamt bei einer Geldstrafe in der Höhe von 105 Tagessätzen.