Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Ein Geständnisrabatt kann ihm nicht gewährt werden, zumal er den Sachverhalt erst an der erstinstanzlichen Verhandlung eingestanden hat (pag. 231 f. Z. 23 ff.). Das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens wirkt sich weder straferhöhend noch -mindernd aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit sodann nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).