379 Z. 28 ff.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte im Jahr 2018 wegen übler Nachrede von der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt (pag. 351). Diese Vorstrafe ist nicht deliktsidentisch und daher – wenn überhaupt – nur marginal zu berücksichtigen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten, was von ihm aber auch erwartet werden darf.