Gestützt auf diese Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu bezeichnen. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, in welchem für eine Deliktssumme von rund CHF 23'000.00 und einer Deliktsdauer von acht Monaten eine Freiheitsstrafe von 115 Tagen als angemessen beurteilt wurde, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 105 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 12.2 Täterkomponenten