Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass der Beschuldigte gemäss Akten des Sozialdienstes in einer massiv überteuerten Wohnung lebt(e). Wenn er somit ausführt, er habe das Geld dringend benötigt, so ist ihm ein gewisses Selbstverschulden entgegenzuhalten, zumal ihm der Mehrbetrag für die überteuerte Wohnung bei anderen Sachen – sei dies bei der Abzahlung von Schulden, bei der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen oder sonst wo – fehlt(e). Gestützt auf diese Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu bezeichnen.