15 beispielsweise in die Ferien gefahren war oder den Kindern ein Bett oder anderweitige Einrichtungen und Sachen für den Fall gekauft hatte, dass sie bei ihm übernachten würden (pag. 383 Z. 22 ff.). Wenn auch verständlich ist, dass der Beschuldigte seinem Sohn ein wohnliches Umfeld bieten wollte, stellt dies kein achtenswerter Beweggrund dar. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass der Beschuldigte gemäss Akten des Sozialdienstes in einer massiv überteuerten Wohnung lebt(e).