Achtenswerte Beweggründe sind sodann keine auszumachen. An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – zwar an, er sei verzweifelt gewesen und habe das Geld wirklich nötig gehabt (pag. 383 Z. 8 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin ergab sich jedoch, dass er das Geld nicht für Unterhaltsbeiträge benötigte, sondern mit seinem Sohn