Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ohne Weiteres der Umstand, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben hat. Er war sich somit bewusst, dass er sämtliche Einkünfte oder Vermögenszuflüsse gegenüber dem Sozialdienst deklarieren muss bzw. was die Konsequenzen einer Nichtmeldung sind. Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, was dem Tatbestand indes immanent ist. Achtenswerte Beweggründe sind sodann keine auszumachen.