Sein Verhalten war damit tatbestandsmässig und ging nicht darüber hinaus. Demgegenüber ist jedoch nicht zu verkennen, dass er nicht nur passiv, sondern auch aktiv über seine finanziellen Verhältnisse hinwegtäuschte, indem er gegenüber dem Sozialdienst mehrfach angab, nicht mehr als D.________ (Beruf) arbeiten zu können, kurz daraufhin aber dennoch Auftritte absolvierte. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ohne Weiteres der Umstand, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben hat.