Damit stand dem Beschuldigten monatlich ein Betrag von CHF 776.00 zusätzlich zur Verfügung (CHF 18'625.00 : 24 [35 - 11]). Wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies, unternahm der Beschuldigte zwar keine Anstrengungen, seine Angaben zu vertuschen, indem er beispielsweise gefälschte Urkunden eingereicht hätte, sondern meldete seine Einkünfte aus der Tätigkeit als D.________ (Beruf) bzw. die Zuwendungen Dritter einfach nicht (pag. 387). Sein Verhalten war damit tatbestandsmässig und ging nicht darüber hinaus.