296, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Eine anderweitige Entscheidung würde überdies dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Der Strafrahmen reicht vorliegend von mindestens drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).