383 Z. 8 ff.), präzisierte auf konkrete Nachfrage hin jedoch, er habe damit Einrichtungen und Sachen für seine Kinder gekauft oder sei auch mal mit seinem Sohn in die Ferien gefahren (pag. 383 Z. 22 ff.). Um nachvollziehbare Beweggründe handelt es sich dabei jedoch keineswegs. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, den hohen Deliktsbetrag sowie die lange Deliktsdauer liegt im Ergebnis kein leichter Fall gemäss Abs. 2 von Art. 148a StGB vor. 9.4 Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte gestützt auf Art.