148a Abs. 2 StGB, dies bei einem Deliktsbetrag von knapp CHF 4'500.00 (E. 1.2). Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung kann auch im vorliegenden Fall nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden. Es liegen zudem auch keine nachvollziehbaren Beweggründe oder Ziele des Beschuldigten vor, die für einen leichten Fall sprechen würden. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zwar an, das Geld wirklich nötig gehabt zu haben (pag. 383 Z. 8 ff.), präzisierte auf konkrete Nachfrage hin jedoch, er habe damit Einrichtungen und Sachen für seine Kinder gekauft oder sei auch mal mit seinem Sohn in die Ferien gefahren (pag.