13 Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 fest, eine falsche Auskunft selbst nach Aufdeckung eines zuvor aktiv geleugneten Einkommens zeuge von einer Haltung, die nicht mehr mit einem leichten Fall vergleichbar sei und unter diesen Umständen nicht mehr bloss von einer geringen kriminellen Energie ausgegangen werden könne. Im Ergebnis verneinte es die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB, dies bei einem Deliktsbetrag von knapp CHF 4'500.00 (E. 1.2).