Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich ebenfalls als nicht unerheblich. Gegenüber dem Sozialdienst gab der Beschuldigte mehrmals an, er könne unmöglich arbeiten, obschon er jeweils kurz zuvor und/oder danach Auftritte als D.________ (Beruf) wahrnahm und dabei jeweils einen gewissen Verdienst erzielen konnte. Dadurch täuschte er den Sozialdienst nicht lediglich passiv, sondern aktiv. Überdies unterschrieb der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 eine Rückerstattungsvereinbarung, was ihn dennoch nicht davon abhielt, weiterhin Einkünfte bzw. Vermögenszuflüsse zu verschweigen. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht in seinem