148a Abs. 2 StGB vorliegt. Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend auf CHF 18'624.80 und übersteigt damit die Schwelle eines leichten Falles weit. Auch die Deliktsdauer von rund 35 Monaten bzw. knapp drei Jahren ist – wenn auch mit Unterbrüchen von insgesamt 11 Monaten – als lang zu bezeichnen (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2., in welchem das Bundesgericht eine Dauer von acht Monaten als nicht unerheblich bezeichnete). Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich ebenfalls als nicht unerheblich.