_, daraufhin jedoch innert weniger Tage wieder Auftritte absolvierte. Ferner hatte der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 eine Rückerstattungsvereinbarung unterschrieben, wo er – wie von der Vorinstanz treffend ausgeführt – bereits auf allfällige Konsequenzen des nicht oder nicht vollständigen Deklarierens von jeglichen Einkünften hingewiesen wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit ebenfalls erfüllt. 9.3 Prüfung des leichten Falles Zu prüfen ist schliesslich, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt.