383 Z. 8 ff.). Auch daraus lässt sich ein Vorsatz ableiten, zumal dem Beschuldigten dadurch jedenfalls implizit bewusst gewesen sein musste, dass er keine bzw. weniger finanzielle Unterstützung vom Sozialdienst erhalten würde, wenn er die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als D.________ (Beruf) sowie die erhaltenen Schenkungen deklarieren würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch aktiv über seine finanziellen Verhältnisse hinwegtäuschte, indem er angab, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als D.________ (Beruf) ________, daraufhin jedoch innert weniger Tage wieder Auftritte absolvierte.