Hätte der Beschuldigte zu dieser Zeit nicht gewusst, was er damit unterschreibt, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sich bei den zuständigen Mitarbeitenden des Sozialdienstes zu erkundigen und aktiv nachzufragen. Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte zwar ebenfalls, er habe nicht ganz genau gewusst, wie das [die Sozialhilfe] ablaufe, bis er das Ganze richtig gelernt habe. Gleichzeitig führte er aber auch aus, er sei verzweifelt gewesen in dieser Zeit und habe das Geld gebraucht. Er habe es nicht böse gemeint und das Geld wirklich nötig gehabt (pag. 383 Z. 8 ff.).